Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines, Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit ihm gelten.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter, sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen – sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Technische und optische Änderungen auch seitens des Herstellers, behalten wir uns ausdrücklich vor.
Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
An ein von Ermet-Buck speziell ausgearbeitetes Angebot halten wir uns 30 Kalendertage ab Datum des Angebotes gebunden, soweit nicht ein anderer Zeitraum offeriert wird.
Entwürfe, Zeichnungen, Organisationspläne und dergleichen, die von Ermet-Buck ausgearbeitet oder vorgelegt werden, bleiben unser uneingeschränktes Eigentum. Sie dürfen ohne Genehmigung von uns weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht noch sonst wie verwertet werden. Wir behalten uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Ausführungsänderungen des Kundenauftrages bleiben vorbehalten, wenn Sie durch technische Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen. Werden Einwände nicht oder nicht fristgemäß erhoben, so stellt die schriftliche Auftragsbestätigung die getroffenen Vereinbarungen für beide Beteiligten verbindlich dar.
Die Angebote und Leistungen des Verkäufers beruhen auf den ihm erteilten Angaben und Unterlagen. Bei Lohnfertigung nach Zeichnung trägt der Käufer das Risiko etwaiger Schutzrechtsverletzungen und ist gegenüber dem Verkäufer schadensersatzpflichtig, insoweit diesem daraus Kosten entstehen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungswünsche zu erfüllen. Kommt der Verkäufer Änderungswünschen nach, so ist er berechtigt, die dafür entstehenden Kosten gesondert zu berechnen.
Preise

Die Preise sind frei bleibend und verstehen sich in Euro.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Transportversicherung, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand, sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn- Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen wie folgt auf das jeweils angegebene Konto zu bezahlen:
Kunststoffteile: 14 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage rein netto.
Werkzeuge:
1/3 bei Auftragserteilung,
1/3 bei Erhalt von gebrauchsfähigen Erstmusterteilen,
1/3 nach Freigabe der Teile, jedoch spätestens 6 Wochen nach Erstbemusterung rein netto, ohne Abzug.
Montagearbeiten: 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
Skonto wird nur dann akzeptiert, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen erfüllt sind und Skonto schriftlich vereinbart wurde.
Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es hierzu noch einer Mahnung bedürfte. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung. Bei fehlender oder nicht ausreichender Bonitätsinformation liefern wir in Sonderfällen per Vorauskasse oder Bahrnachnahme.
Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung entgegen. Eventuelle Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche darstellen, das die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners gemindert ist, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Lieferzeit und Lieferungen

Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Maßzeichnung, Daten, Pflichtenheft etc.) und nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen, sowie nach Erhalt einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten, Transportstörungen, etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aus verspäteter oder verzögerter Lieferung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Teillieferungen und -leistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und können von uns auch gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn sie für den Vertragspartner unzumutbar sind.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
Bestimmt der Kunde keine Versandart, kann ERMET-BUCK diese, unter Ausschluss einer Haftung für die Auswahl, frei wählen. Verlangt der Kunde vorher nicht vereinbarte Versand- und/oder Verpackungsarten, welche einen Mehraufwand bedeuten, so hat er hierfür die Kosten zu tragen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Bei Annahmeverzug trägt der Besteller auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware. Dies ist auch der Fall, wenn die Versandbereitschaft von uns gemeldet wurde und die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert wird.
Gefahrenübergang

Üblicherweise (siehe oben) sind Lieferungen “ab Werk” vereinbart.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser beim Verkäufer die Ware in Empfang nimmt. Wird die Auslieferung durch nicht beim Käufer beschäftigte Personen durchgeführt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsstätte des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Wird die Ware durch eigene Leute des Verkäufers ausgeliefert, geht die Gefahr mit Eintreffen der Ware beim Käufer über, insbesondere wenn sich das Abladen der Ware aufgrund vom Käufer zu vertretender Umstände verzögert.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Exportlieferung

Bei Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes trägt der Käufer das Risiko etwaiger Patentverletzungen der in seinem Staat gültigen Patentgesetze.
Nebenkosten für Versicherungen, Zölle etc. hat, soweit nicht anders vereinbart, der Käufer zu tragen.
Mängelrüge

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware direkt bei ERMET-BUCK erhoben werden. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher Weise innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Feststellung zu erfolgen. Letzteres gilt nicht gegen Nichtkaufleuten und ihnen im Sinne des AGB-Gesetztes gleichgestellten Rechtssubjekten.
Kaufleute und ihnen im Sinne des ABG-Gesetzes gleichgestellte Rechtssubjekte können trotz erhobener Mängelrüge kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Kosten unbegründeter Mängelrügen sind ERMET-BUCK vom Kunden zu ersetzen.
Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
Die Gewährleistungspflicht vom Lieferanten entfällt, soweit die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, normaler Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung oder auf Eingriffen oder Änderungen an der gelieferten Ware beruhen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ERMET-BUCK vorgenommen wurden. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Vornahme von Reparaturen durch nicht von uns autorisiertes Personal beruht oder wenn die Gebrauchsanweisung oder Betriebs- bzw. Wartungsanweisungen von ERMET-BUCK vom Kunden nicht eingehalten werden. Minder- und Falschlieferungen, sowie sofort erkennbare Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Kunden von diesem, sollte er Vollkaufmann sein, schriftlich beanstandet werden. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarwerden und längstens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung geltend zu machen. In jedem Fall sind sämtliche Kunden verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung uns schriftlich zu melden.
Auf Verlangen von ERMET-BUCK stellt der Kunde uns oder einem von uns beauftragten Dritten eine schriftliche Mängelbescheinigung zur Verfügung, aus welcher hervorgeht, wie sich die Mängel bemerkbar machen und wie sie sich auswirken.
Bei berechtigter Beanstandung behebt ERMET-BUCK oder ein von uns beauftragter Dritter die Mängel nach seiner Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, wofür uns ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bevor der Kunde von diesem Recht Gebrauch macht, muss er ERMET-BUCK dies schriftlich mitteilen.
Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Für solche Schäden gilt Ziffer 9. der AVLB.
Wir sind berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Die Rücksendung von beschädigter Ware ist vorher anzukündigen und ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis von ERMET-BUCK zulässig.
Bei berechtigter Beanstandung hat der Kunde die Wahl, fehlerhafte Ware im Gewährleistungszeitraum in der Originalverpackung bzw. einer gleichwertigen Verpackung unfrei per Post oder Bahn an uns zurück zu senden.
Rücknahme

Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen.
Haftung

Alle Vorschläge, Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen und ohne Haftung erteilt. ERMET-BUCK übernimmt keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Handhabung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung von Fremdbezogenen Zubehören, nicht normalen Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden, die zu Lasten des Kunden gehen, zurückzuführen sind.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
Eine Haftung von ERMET-BUCK für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde Mängelrügen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben hat, ist diesem gegenüber ausgeschlossen.
Die von uns eingeräumten Gewährleistungsfristen sind auch Verjährungsfristen und gelten außerdem für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Prod.- HaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Hat ERMET-BUCK bei Lieferung erkennbar anderweitige vertragliche (Neben-) Pflichten verletzt, entfallen hieraus resultierende Schadenersatzansprüche des Kunden, wenn dieser den Liefergegenstand vorbehaltlos annimmt.
Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Gegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns bedeutet dies stets kein Rücktritt vom Vertrag als solchen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist und unter der Voraussetzung, dass seine Abnehmer gegen die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gemäß Ziffer V.5. gesetzten Frist. Endet das Weiterveräußerungs-recht des Vertragspartners können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unsere Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Rücktrittsvorbehalt

Werden dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt, die aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmannes Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, so ist er berechtigt, vor Lieferung Vorkasse zu fordern.
Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Verkäufer berechtigt, falls er oder ein Dritter einen Vollstreckungsversuch gegen den Käufer erfolglos unternommen oder einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gegen den Käufer bei Gericht eingegangen ist.
Der Verkäufer ist auch berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen oder zurückzuhalten, soweit von dem Käufer geschuldete Zwischenzahlungen nicht termingerecht geleistet werden.
Die Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar, sofern und soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt wurde.
Werkzeuge

Soweit Kunststoffteile oder Baugruppen zu liefern sind und hierfür die Herstellung von Formen bzw. Werkzeugen erforderlich ist, bleiben wir Eigentümer der durch uns selbst oder durch von uns beauftragte Dritte hergestellten Formen und Werkzeuge. Die Werkzeuge werden bei uns nach der letzten Warenlieferung, zu deren Herstellung die Werkzeuge und Formen verwendet wurden, zwei Jahre lang aufbewahrt. Eine grundsätzliche Aufbewahrungspflicht für die Werkzeuge nach der letzten Lieferung besteht aber grundsätzlich nicht. Die von uns aufbewahrten Formen oder Werkzeuge werden ausschließlich für die Ausführung weiterer Aufträge des Vertragspartners verwendet. Der Vertragspartner wird über den Ablauf der Aufbewahrungszeit schriftlich benachrichtigt. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeit werden dem Vertragspartner Lagerkosten in der ihm in der schriftlichen Benachrichtigung genannten Höhe berechnet.
Ist vereinbart, dass der Vertragspartner Eigentümer der Formen, bzw. Werkzeuge werden soll, geht das Eigentum nach Zahlung des im Auftrag für diese Formen oder Werkzeuge ausgewiesenen Preises auf den Vertragspartner über. Ist kein besonderer Preis vereinbart, geht das Eigentum an den Formen und Werkzeugen mit Zahlung der im Auftrag ausgewiesenen Gesamtvergütung, für die mit den Formen bzw. Werkzeugen herzustellenden Waren, auf den Vertragspartner über. Wird nach Auftragserteilung vereinbart, dass das Eigentum an den Formen oder Werkzeugen auf den Vertragspartner übergehen soll, so erwirbt der Vertragspartner mit Zahlung der in der nachträglichen Vereinbarung festgelegten Vergütung das Eigentum daran. Die Übergabe der Formen bzw. Werkzeuge an den Vertragspartner wird dadurch ersetzt, dass wir diese für den Vertragspartner gemäß, wie unter Punkt 1 beschrieben, aufbewahren. Während dieser Aufbewahrungszeit sind wir ausschließlich zum Besitz der Formen und Werkzeuge berechtigt. Wir kennzeichnen die Formen und Werkzeuge als Fremdeigentum und versichern sie auf Verlangen des Vertragspartners auf dessen Kosten.
Änderungen von Formen und Werkzeugen, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner nach Auftragserteilung neue Informationen oder Änderungswünsche mitteilt, sind vom Vertragspartner gesondert zu vergüten. Der Umfang der Vergütung bestimmt sich nach der schriftlich zu treffenden Vereinbarung über die Durchführung der Änderung.
Die vereinbarten Werkzeugkosten stellen Kostenanteile dar. Sie umfassen nicht die von uns geistige und konstruktive Leistung. Die Konstruktionen von Formen und Werkzeugen stellen das “geistige Eigentum” von ERMET-BUCK dar. Wir erheben hiermit bereits Urheberrechtsansprüche auf von uns oder von uns beauftragte Dritten vor- oder hergestellten Konzepten, Entwürfen etc. für Formen und Werkzeuge.
Datenspeicherung

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Gerichtsstand, Rechtswahl

Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Wohnsitz im Ausland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Kunden örtlich zuständige Gericht zu wählen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.